Grundlagen des Insolvenz- und Sanierungsrechts

    Unser Grundlagenskript zum Insolvenz- und Sanierungsrecht führt in die komplexe Rechtsmaterie ein. Begleitende und vertiefende „Fragen und Antworten“ sowie „Fälle und Lösungen“ zu den einzelnen Kapiteln des Skripts finden Sie hier LINK . Sie haben Interesse an der Zusendung des Grundlagenskripts? Bitte wenden Sie sich an presse@tbs-insolvenzverwalter.de.

    Die Insolvenz (lat. insolvens, ‚nicht-lösend‘, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“) oder umgangssprachlich der Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘, nämlich der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners) bezeichnet eine krisenbehaftete Situation eines Schuldners, gekennzeichnet durch Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

    Eine solche Situation ist regelmäßig Startschuss für den „Wettlauf der Gläubiger“, nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Diese sind bestrebt, im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners zu erlangen. Das ist eine Situation, die nach Ordnung verlangt, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht. Diesem Ordnungsanspruch wird die Insolvenzordnung gerecht. Im Insolvenzverfahren gilt das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung weicht dem Grundsatz der Gesamtvollstreckung. Danach verwertet der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten gleichmäßig an die Gläubiger.

    Für die Sanierungspraxis ist Insolvenzrecht aber weit mehr als ein Gesamtvollstreckungsrecht. Die Insolvenzordnung gibt den Beteiligten Möglichkeiten an die Hand, Unternehmenskrisen im Schutze eines gerichtlichen Verfahrens zu bewältigen.

    Diese Möglichkeiten hat der Gesetzgeber mit dem am 10.03.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wesentlich verbessert. Die Evaluation dieses Gesetzes gab Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. So trat am 01.01.2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) in Kraft. Das SanInsFoG sieht unter anderem Anpassungen und Ergänzungen der Insolvenzordnung vor. Daneben schafft es mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG) einen Rechtsrahmen außerhalb der Insolvenzordnung zur Unterstützung außergerichtlicher Sanierungsbemühungen und zur Abwendung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

    Die neu geschaffene Insolvenzkultur „Sanieren statt Liquidieren“ verleitet allerdings mitunter dazu, die Ordnungsfunktion der Insolvenzordnung aus dem Blick zu verlieren. Doch der Insolvenzverwalter muss auch die Marktbereinigungsfunktion des Insolvenzrechts durchsetzen, wenn eine Sanierungsfähigkeit nicht gegeben ist.

    Seine Aufgabe ist es daher, die wirtschaftliche Wahrheit zu ergründen, eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit zu treffen und die Gläubiger umfassend und transparent zu informieren. Es ist dann deren Recht, über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Das Insolvenzverfahren dient nämlich nach wie vor und in erster Linie dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich und bestmöglich zu befriedigen.