Schutzschirm und Eigenverwaltung

    In Eigenverwaltungsverfahren wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens selbst verantwortlich. Dabei steht er unter der Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters.

    Durch das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Eigenverwaltungsverfahrens erhöht und die zur Verfahrensaufhebung führenden Tatbestände erweitert.

    Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung war und ist der Rückgriff der Geschäftsführung auf insolvenzrechtlichen Sachverstand. So bestimmt der durch das SanInsFOG eingefügte § 270a Abs. 1 Nr. 4, dass seitens des Schuldners im Zusammenhang mit der Antragstellung eine Darstellung der Vorkehrungen des Schuldners bei Gericht anzubringen ist, aus der die Fähigkeit abzuleiten ist, insolvenzrechtliche Pflichten erfüllen zu können.

    Die Eigenverwaltung hat für den Unternehmer den Vorteil, dass eine Fremdbestimmtheit wie im Regelverfahren vermieden wird. Der Geschäftsführer trifft weiterhin die Entscheidungen und bleibt Herr des Verfahrens. Hierdurch wird regelmäßig eine positive Außenwirkung erzielt. Kunden und Vertragspartner nehmen die Insolvenz eher als Sanierungsverfahren wahr und die Bereitschaft, dem krisenbefangenen Unternehmen die Treue zu halten, ist größer. Durch die Chance auf Eigenverwaltung und dem damit verbundenen geringeren Kontrollverlust steigt auch die Bereitschaft der Unternehmen, die Insolvenz als Sanierungsverfahren anzunehmen und früher einen Insolvenzantrag zu stellen, idealiter bereits bei lediglich drohender Zahlungsunfähig¬keit.

    Für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, stellt § 270b InsO mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung mittels insolvenzplan zur Verfügung. Nach § 270 Abs. 2 Satz 2 kann der Schuldner dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Gemäß Satz 3 ist das Gericht an den Vorschlag im Grundsatz gebunden, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist offensichtlich für die Übernahme des Amts nicht geeignet.

    Wir werden regelmäßig von Insolvenzgerichten zum Sachwalter bestellt. Daneben unterstützen wir die Geschäftsleitung in die Krise geratener Unternehmens als Chief Restructuring Officer“ (CRO) oder als insolvenzrechtliche Generalbevollmächtige bei der Prüfung, Einleitung und Durchführung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.